*** In Coronazeiten und bei Angebot von Fernunterricht ist zu beachten, dass man sich auch vom Fernunterricht abmelden muss, wenn man verhindert ist. Fehlt diese Abmeldung, werden die Stunden als unentschuldigte Fehlstunden gerechnet. ***
Bei krankheitsbedingtem Fehlen muss eine entsprechende Entschuldigung schriftlich durch ein Elternteil unter Angabe des Zeitraums des Schulversäumnisses an den Klassenleiter erfolgen. Bei längerer als zweitägiger Abwesenheit muss zudem am dritten Tag die Schule darüber von den Eltern informiert werden.
Rufen Sie bitte im Falle einer Erkrankung Ihrer Tochter bzw. Ihres Sohnes am Tag der Erkrankung noch vor 8.00 Uhr im Sekretariat an und melden Ihr Kind krank. Diese Meldung muss spätestens zum dritten Fehltag erfolgen. In diesem Zusammenhang noch eine Information für Sie: Sollte es im Falle eines Anrufes durchläuten und keiner nimmt das Telefon ab, so liegt dies daran, dass unsere Telefonanlage im Falle, dass unser Sekretariat telefoniert, ein Freizeichen gibt. Versuchen Sie in einem solchen Fall bitte zu einem späteren Zeitpunkt nochmals, uns zu erreichen. Kann ihr Kind die Schule wieder besuchen, geben Sie ihm einen an die Klassenleiterin bzw. den Klassenleiter gerichteten Brief mit, in dem Sie Zeitraum und Grund des Fehlens nennen.
Für die Oberstufe gilt ein besonderes Entschuldigungsverfahren.
Eine Beurlaubung vom Unterricht und sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund auf Antrag erfolgen. Der Antrag ist frühzeitig zu stellen (mindestens eine Woche vor der gewünschten Freistellung). Nur in Ausnahmefällen – nicht absehbaren Dringlichkeiten – ist eine kurzfristige Antragstellung möglich!
Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrkraft, bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleitung oder Stammkursleitung, in allen anderen Fällen die Schulleitung. Andernfalls gilt das Fehlen als unentschuldigt mit den entsprechenden Konsequenzen.
Für Arztbesuche wird in der Regel keine Beurlaubung ausgesprochen, denn sie gehören bis auf wenige Ausnahmen, z.B. Kieferorthopädische Behandlungen, in die unterrichtsfreie Zeit. An Tagen mit angekündigten Leistungsüberprüfungen ( Klassen- oder Kursarbeiten, Tests o.ä. ) wird das grundsätzlich nicht erlaubt.
Beurlaubungen unmittelbar vor den Ferien werden in der Regel nicht ausgesprochen. Ausnahmen kann die Schulleitung nach Vorlage einer schriftlichen Begründung und der Vorlage von Nachweisen in besonders dringenden Fällen gestatten (§ 36 Schulordnung). Bitte stelllen Sie den Antrag rechtzeitig und nicht z.B. nach der Buchung einer Reise über die Ferien hinaus. In diesem Fall ist eine Beurlaubung nicht mehr möglich.
Präsentationstage einer Projektwoche oder Ersatzschultage, die einen freien Tag, z.B. am Freitag vor Karneval ermöglichen, sind Pflichtschultage, von denen nicht beurlaubt werden kann. Fallen diese auf einen Tag, an dem ihr Kind eine private Veranstaltung hat oder normalerweise jobbt, so sind diese Termine zugunsten des Schulbesuchs zu verlegen.